Unterhaltsbegrenzung
Das Erste Gesetz zur Reform des Ehe- und Familienrechts trat am 1. Juli 1977 im Rahmen der Familienrechtsreform in Kraft.
Darin wurde das nacheheliche Unterhaltsrecht neu geordnet. Allerdings wurde vergessen bei nachehelichen Unterhaltsansprüchen Begrenzungsvorschriften einzuführen, die in Einzelfällen unbillige, lebenslange Unterhaltsansprüche ausschließen. Daher wurde durch das Unterhaltsrechtsabänderungsgesetz vom 20. Februar 1986 die Möglichkeit geschaffen, Ansprüche auf Erwerbslosigkeitsunterhalt und Aufstockungsunterhalt zeitlich und auf den angemessenen Lebensbedarf zu begrenzen.
Mit dem am 1. Januar 2008 in Kraft getretenen Gesetz zur Änderung des Unterhaltsrechts vom 21. Dezember 2007 hat der Gesetzgeber das Unterhaltsrecht erneut reformiert. Nun ermöglicht § 1578 b Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) bei allen Anspruchsgrundlagen, also unter anderem auch beim nachehelichen Alters- und Krankheitsunterhalt, eine Unterhaltsbegrenzung, wenn dies der Billigkeit entspricht.
Der Bundesgerichtshof hat in mittlerweile schon 34 Entscheidungen zur Unterhaltsbegrenzung Stellung genommen.
Dabei haben die Bundesrichter eine Prüfungsreihenfolge entwickelt, die an ehebedingten Nachteilen anknüpft. Zunächst ist zu prüfen, ob der Unterhaltsberechtigte ehebedingte Nachteile erlitten hat. Soweit ihm ehebedingte Nachteile entstanden sind, die höher oder genauso hoch wie der errechnete Unterhalt sind, scheidet eine Unterhaltsbegrenzung grundsätzlich aus. Sind bei dem Unterhaltsberechtigten keine ehebedingten Nachteile vorhanden oder sind diese geringer als der berechnete Unterhalt, ist eine Befristung und Herabsetzung auf den angemessenen Lebensbedarf möglich.
Ehebedingte Nachteile sind gegeben, wenn der unterhaltsberechtigte Ehegatte geringere Einkünfte erzielt, als er ohne die Ehe erzielen würde. Hierbei ist grundsätzlich davon auszugehen, dass der Unterhaltsverpflichtete zu beweisen hat, dass keine ehebedingten Nachteile entstanden sind. Wenn der unterhaltsverpflichtete Ehegatte vorträgt, dass keine ehebedingten Nachteile vorliegen, muss der Unterhaltsberechtigte diesen Vortrag substantiiert bestreiten, wozu die plausible Darlegung gehört, welche konkreten, ehebedingten Nachteile entstanden sein sollen. Wenn das Vorbringen des Unterhalsberechtigten diesen Anforderungen genügt, muss der Unterhaltsverpflichtete diesen Vortrag widerlegen.
Wenn und soweit keine ehebedingten Nachteile vorliegen, ist als nächstes zu prüfen, ob und welche Unterhaltsbegrenzung der Billigkeit entspricht.
Dabei sind alle Umstände des Einzelfalls und auch die nacheheliche Solidarität zu berücksichtigen. Kriterien für die Billigkeitsprüfung sind unter anderem Ehedauer, Alter und Gesundheitszustand des Unterhaltsberechtigten. Dazu zählen aber auch Lebensleistungen des bedürftigen Ehegatten für die Ehe, Einkommens- und Vermögensverhältnisse einschließlich der Chance für einen Neuanfang, Dauer und Höhe der Unterhaltszahlungen sowie Vertrauensschutz.
Kommt man zu dem Ergebnis, dass ein unbegrenzter Unterhaltsanspruch unbillig wäre, muss noch die Übergangszeit, also die Zeit von der Ehescheidung bis zur Unterhaltsbegrenzung geprüft wer-den. Diese ist in der Regel erforderlich, damit der Unterhaltsberechtigte genügend Zeit hat, sich auf die Kürzung bzw. den Wegfall des Unterhalts einzustellen und seine Lebensbedürfnisse hierauf ein-zurichten. Da das Gesetz keine Fristen hierfür festlegt, setzt dies eine Einzelfallabwägung voraus, wobei u.a. die Höhe der Unterhaltskürzung, die Höhe des ihm verbleibenden Einkommens, die Ehe-dauer und das Vertrauen auf den Fortbestand des ungekürzten Unterhalts von Bedeutung sind.
Stand: 10.10.2013